Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV). Im Juli 2021 meldete sie sich bei der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB [act. II] 1). Nachdem sie der Aufforderung der AKB, diverse Unterlagen einzureichen (vgl. E-Mail vom 10. August 2021 [act. II 5] sowie Schreiben vom 10. Sep- tember 2021 [act. II 13] und vom 7. Oktober 2021 [act. II 14]) nicht nachge- kommen war und ihre Tochter am 19. Oktober 2021 (act. II 15) mitgeteilt hatte, die Mutter verzichte auf eine Weiterbearbeitung des Leistungsge- such, schloss die AKB das Dossier. B. Am 16. März 2022 (act. II 17) meldete sich die Versicherte erneut bei der AKB zum Bezug von EL zu ihrer Hinterlassenenrente der AHV an. Nach getätigten Abklärungen sprach die AKB der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 31) für den Monat Dezember 2023 EL im Um- fang von Fr. 595.-- und ab 1. Januar 2024 im Umfang von monatlich Fr. 633.-- zu. Bei den EL-Berechnungen berücksichtigte die AKB bei den Einnahmen ein jeweiliges hypothetisches Verzichtseinkommen für nichtin- valide Witwen von jährlich Fr. 13'400.-- (wovon anrechenbar Fr. 8'266.--). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 34) wies die AKB mit Einspra- cheentscheid vom 26. September 2025 (act. II 63) ab. Per Januar 2025 (act. II 44) berechnete die AKB die EL neu. Bei erneuter Anrechnung eines hypothetischen Verzichtseinkommens für nichtinvalide Witwen von jährlich 13'780.-- (wovon anrechenbar Fr. 8'320.--) wurde die monatliche EL auf Fr. 708.-- festgesetzt (act. II 44). Mit Verfügung vom
17. April 2025 (act. II 53) setzte die AKB den EL-Anspruch der Versicherten ab Februar 2025 auf monatlich Fr. 838.-- fest. Dabei wurde einnahmeseitig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 3 - abermals ein hypothetisches Einkommen für nichtinvalide Witwen von jähr- lich Fr. 13'780.-- (wovon anrechenbar Fr. 8'320.--) berücksichtigt. Die da- gegen erhobene Einsprache (act. II 55) wies die AKB mit separatem Ein- spracheentscheid vom 26. September 2025 (act. II 62) ab. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid vom 26. September 2025 sei aufzuheben. 2. Die von mir erbrachten Arbeitsbemühungen seien vollumfänglich anzu- erkennen und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. 3. Es sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen oder nur ein reduziertes anzurechnen, da aufgrund meiner gesundheitlichen Situation keine Ar- beitsfähigkeit gegeben ist. 4. Die Ergänzungsleistungen seien neu zu berechnen. 5. Eventualiter: Rückweisung an die Ausgleichskasse zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur klaren schriftlichen Instruktion all- fälliger künftiger Vorgaben (Frist, Anzahl, Abstand etc.)." Mit Eingabe vom 14. November 2025 (Postaufgabe) leitete die Beschwer- degegnerin eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. November 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Die Beschwerde- führerin machte darin geltend, nachträglich erfahren zu haben, dass die EL- Zweigstelle (recte: AHV-Zweigstelle) ... im Zeitraum vom 1. Januar bis zum
30. September 2025 "offenbar systematisch" Bewerbungsunterlagen, die die Beschwerdeführerin dorthin eingereicht habe, gelöscht und nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet habe. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge: " 1. Primär: Im Entscheid des Verwaltungsgerichts sei der oben dargelegte neue Aspekt (gelöschte/unterdrückte Bewerbungsunterlagen) mit zu berücksichtigen. Insbesondere sei festzustellen, dass der Einspra- cheentscheid vom 26. September 2025 in tatsächlicher und verfahrens- rechtlicher Hinsicht auf einer unvollständigen Aktenbasis beruht und daher bundesrechtswidrig ist (Art. 42, 43 und 46 ATSG). Unter Würdi- gung der inzwischen offengelegten Bewerbungsbemühungen der versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 4 - cherten Person sei über den Leistungsanspruch neu zu befinden (im Sinne der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben oder zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen). 2. Eventualiter (hilfsweise): Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dieser neue Sachverhalt könne im laufenden Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden, sei sicherzustellen, dass die ver- sicherte Person nicht rechtsschutzlos gestellt wird. In diesem Sinne sei die Ausgleichskasse anzuweisen, bezüglich der gelöschten Bewer- bungsunterlagen eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (bzw. das Einspracheverfahren wieder zu eröffnen), damit die materielle Prüfung dieses Aspekts in einem separa- ten Verfahren nachgeholt werden kann." Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Dezember 2025 (vgl. auch pro- zessleitende Verfügung vom 7. Januar 2026) wurde die Beschwerdeführe- rin aufgefordert, bis am 29. Januar 2026 mitzuteilen, welche der beiden Einspracheentscheide vom 26. September 2025 angefochten sei oder ob beide angefochten seien. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefor- dert, innert derselben Frist aufzuzeigen und zu belegen, welche Bewer- bungsunterlagen eingereicht und in der Folge von der AHV-Zweigstelle ... gelöscht worden sein sollen, und inwieweit Anhaltspunkte für den geltend gemachten Vorgang bestünden. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefor- dert, innert gleicher Frist zur E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. No- vember 2025 Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 erklärte die Beschwerdegegnerin, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien haltlos und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Postaufgabe) tätigte die Beschwerde- führerin ergänzende Ausführungen zur Beschwerde und beantragte: " 1. die Bewerbungsbemühungen für den Zeitraum von Januar bis Dezem- ber 2025 als ausreichend anzuerkennen; 2. Falls es nicht übersichtlich genug ist mir die möglichkeit zu geben noch in Digitaler Form meine Beweise einzureichen zudürfen. 3. den Einspracheentscheid vom 26. September 2025 aufzuheben; 4. auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu ver- zichten;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 5 - 5. die gesundheitliche Situation von mir angemessen zu berücksichtigen." Welcher Einspracheentscheid angefochten sei, wurde nicht erklärt. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2026 wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert, sich bis am 27. April 2026 dazu zu äussern. Weiter wurde festgehalten, dass aus den eingereichten Beilagen (act. IA) nicht nachvollziehbar hervorgehe, welche Arbeitsbemühungen ihrer Ansicht nach in den Akten der Beschwerdegegnerin fehlen würden und daher zu Unrecht nicht berücksichtig worden seien. Der Beschwerdeführerin wurde letztmals Gelegenheit eingeräumt, dies in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise bis am 27. April 2026 aufzuzeigen. Die prozessleitende Verfügung vom 20. März 2026 wurde von der Be- schwerdeführerin bei der Post nicht abgeholt und daher von Letzterer wie- der dem Verwaltungsgericht retourniert (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit prozesslei- tender Verfügung vom 7. April 2026 mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin liess sich weder innert Frist noch später verneh- men.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungs- recht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwal- tungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 6 - Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Wie unter A. hiervor dargelegt hat die Beschwerdegegnerin am
26. September 2025 zwei separate Einspracheentscheide erlassen. Ein erster (act. II 63) betraf die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 31) und die Zeitspanne Dezember 2023 bis Januar 2025. Der zweite Einspracheentscheid (act. II 62) betraf die Zeit ab Februar 2025. Die Be- schwerdeführerin hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung mitzuteilen, wel- cher der beiden bzw. ob beide Einspracheentscheide angefochten seien, nicht vernehmen lassen. Daher geht das Verwaltungsgericht vermutungs- weise davon aus, dass beide Einspracheentscheide vom 26. September 2026 (act. II 62 f.) angefochten sind. Die betreffenden Verfahren werden vereinigt. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab Dezember 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin bei der EL-Berechnung auf der Einnahmeseite zu Recht ein jährli- ches hypothetisches Erwerbseinkommen für nichtinvalide Witwen berück- sichtigt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzu- beziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über EL entfalten in zeitli- cher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3). Die beschwerdeweise allein beanstandete Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Wit- wen beziffert sich für Dezember 2023 auf Fr. 688.85 (Fr 8'266.-- / 12), für das Jahr 2024 auf Fr. 8'266.-- sowie für das Jahr 2025 auf Fr. 8'320.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 7 - (31/7 f., 44, 53/7), total Fr. 17'274.85. Im Falle dessen Nichtberücksichti- gung resultierte mithin eine um den nämlichen Betrag höhere jährliche EL. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 30‘000.-- und die Beurteilung der Be- schwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. abis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf EL, wenn sie eine Witwen- oder Witwerrente der AHV beziehen, solange sie das Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) noch nicht erreicht haben. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein- stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- (bis 31. Dezember 2024) bzw. Fr. 1'300.-- (ab 1. Januar 2025) und bei Ehepaaren und Personen mit ren- tenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin- derrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- (bis 31. Dezember 2024) bzw. Fr. 1'950.-- (ab. 1. Januar 2025) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 gültigen Fassun- gen).
E. 2.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 8 - thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Nichtinva- liden Witwen ohne minderjährige Kinder ist vom 51. bis zum 60. Altersjahr als Erwerbseinkommen mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14b lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [ELV; SR 831.301]).
E. 2.3.1 Ein Verzicht wird nur angenommen, wenn jemand freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Ist es einer Person aus Gründen, die sie nicht selber zu verantworten hat, nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, darf in der EL-Berechnung kein hypotheti- sches Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es einer Person trotz hinreichender Bemühungen nicht gelingt, eine Stelle zu finden. Ist es einer Person nicht zuzumuten, eine Er- werbstätigkeit auszuüben – beispielsweise, weil sie Betreuungspflichten zu erfüllen hat oder eine tertiäre Ausbildung absolviert – wird ebenfalls auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet (BBl 2016 7538; BGE 150 V 105 E. 6.4.5 S. 116).
E. 2.3.2 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiter- hin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwend- bar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verun- möglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Ein- kommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der EL ist das hypothetische Einkommen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 9 - das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). Bemüht sich die leistungsansprechend Person trotz (teilweiser) Arbeits- fähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1).
E. 2.3.3 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des BGer 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteil des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2).
E. 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 10 -
E. 3.1 Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Zeitraum (1. Dezem- ber 2023 bis 31. Dezember 2025; vgl. E. 1.2 f. hiervor) kein dem Mindest- einkommen für nichtinvalide Witwen (von 51. bis zum 60. Altersjahr ohne minderjährige Kinder) von Fr. 13'400.-- (für das Jahr 2023 und 2024) sowie Fr. 13'780.-- (für das Jahr 2025; vgl. E. 2.3 hiervor i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in den bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 gültigen Fas- sungen) entsprechendes Erwerbseinkommen erzielte, weshalb die gesetzli- che Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte gemäss Art. 14b ELV besteht. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerde- führerin diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umstossen bzw. darlegen kann, dass sie objektiv nicht in der Lage war, ihre Erwerbsfä- higkeit auszunutzen (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
E. 3.2 Soweit den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betref- fend, bringt diese vor, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 3). Sie sei seit Jahren sowohl aus somatischen wie auch psychischen Gründen krankge- schrieben (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 2 Ziff. 4). Insbesondere aufgrund ihrer psychischen Verfassung sei es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Zwar ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab dem
2. Januar 2020 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sein soll (vgl. Kündigungsschreiben der B.________ AG vom 7. Juni 2021 [act. II 23/9]) und offenbar Taggelder einer Kollektivkrankentaggeldversicherung geflos- sen sind (act. II 25). Allerdings hat die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) mit Vorbescheid (offensichtlich vom Jahr 2023 [act. II 23]) in Aussicht gestellt, bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Wie dem Vorbescheid zu entnehmen ist, wurden seitens IVB offensichtlich medizinische gutachterliche Abklärungen vorgenommen, wel- che zum Schluss kamen, der Beschwerdeführerin seien leichte bis mittel- schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Das dauern- de wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis selten 15 kg
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 11 - sollte ebenso wie der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus vermieden werden. Es solle sich um eine klar strukturierte Arbeit in einem kleinen Team handeln. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sei von einer Leistungseinschränkung von 20 % auszuge- hen. Ob inzwischen eine Verfügung der IVB ergangen ist, ist weder den Akten zu entnehmen noch macht die Beschwerdeführerin diesbezügliche Angaben. Es liegen somit keine Beweismittel vor, welche die Annahme der Beschwerdeführerin hinreichend belegen würden, dass sie stärker einge- schränkt wäre als im Vorbescheid festgehalten, und dass ihr eine Erwerbs- tätigkeit aus medizinischen Gründen vollständig unzumutbar wäre, weshalb von der Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens aus medizini- schen Gründen abzusehen wäre. Daran ändert der im Gerichtsverfahren eingereichte Kurz-Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2025 (unpaginierte act. I) nichts, äussert er sich doch weder zum Verlauf der geltend gemachten Einschrän- kungen noch zu einem Zumutbarkeitsprofil. Schliesslich ist auf den Um- stand hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in den eingereichten Bewerbungen u.a. als psychisch und körperlich belastbar bzw. "fit" und über eine "hohe Belastbarkeit" und eine gute körperliche Verfassung verfü- gend beschrieb ("auch körperlich anspruchsvolle Aufgabe erledige ich zu- verlässig", vgl. etwa act. II 50/24, 50/28, 50/30, 54/5, 54/17, 57/5, 57/15, 64/16, 76/9, 76/14; vgl. auch unpag. act. IA) und sich mehrheitlich auf hochprozentige Arbeitsstellen bewarb, bei welchen zweifelhaft ist, ob sie dem gutachterlich festgestellten Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Es stellt sich mithin die Frage, ob es sich um ernstgemeinte Arbeitsbemühungen handelt. Damit ist eine die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschliessende Ar- beitsunfähigkeit nicht erstellt. Die Folgen der Beweislosigkeit sind von der Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 2.3.3 und 2.4 hiervor). Die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens bildet daher weder eine Rechts- verletzung noch eine Ermessensüberschreitung oder einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
E. 3.3 Damit ist zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, welche es verhin- derten, dass die Beschwerdeführerin in der hier fraglichen Zeit eine Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 12 - werbstätigkeit aufnahm (vgl. E. 2.3.2 hiervor). In den Akten befinden sich keine Hinweise dafür, dass es der Beschwerdeführerin etwa wegen ihres Alters, ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Ausbildung, ihren bisherigen Tätigkei- ten oder der konkreten Arbeitsmarktlage nicht möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was sie denn auch nicht geltend macht. Vielmehr bringt sie im Wesentlichen vor, das Sozialamt ... habe ihr mitge- teilt, sie habe Anspruch auf EL wenn sie acht bis zehn Bewerbungen pro Monate schreibe. Trotz fehlender Vorgaben durch die Beschwerdegegnerin habe sie dies ab Anfang 2025 gemacht und pünktlich eingereicht. Sie habe dies über mehrere Monate gemacht, ohne dass die Bewerbungen bemän- gelt worden seien. Sie habe daher darauf vertraut, dass die Bewerbungen den Anforderungen entsprochen hätten. Das nachträgliche Bemängeln die- ser durch die Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu und Glauben. (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3.2 sowie S. 3 f. Ziff. 4; Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 1 f. Ziff. 1 ff.). Sie habe zudem zu keinem Zeitpunkt klare oder schriftliche Instruktionen erhalten, wie die Bewerbungen einzureichen seien oder welche Regeln bzw. Formalitäten und genauen Anforderungen gelten würden (Beschwerde S. 2 Ziff. 3.1 so- wie S. 3 Ziff. 4; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 2
f. Ziff. 2 f sowie S. 3 Ziff. 6). Weiter habe sie entgegen den angefochtenen Einspracheentscheiden eine genügende Anzahl Bewerbungen eingereicht (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.3; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Janu- ar 2026 S. 1 Ziff. 2). Nur weil einige Bewerbungen am gleichen Tag erstellt worden seien, dürfe dies kein Grund sein, diese nicht zu akzeptieren (Be- schwerde S. 3 Ziff. 3.4; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 1 f. Ziff. 2 f.). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor (vgl. E-Mail vom 1. November 2025 [in den Gerichtsakten]), die AHV-Zweigstelle ... habe "offenbar" im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2025 "systematisch" Bewerbungsunterlagen gelöscht bzw. nicht an die Be- schwerdegegnerin weitergeleitet, ohne sie hierüber zu informieren.
E. 3.3.1 Vorab ist auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. November 2025 (in den Gerichtsakten) einzugehen. Darin bringt diese vor, die AHV- Zweigstelle ... habe im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2025 "offenbar systematisch" Bewerbungsunterlagen gelöscht bzw. nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, ohne sie hierüber zu informieren. Da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 13 - mit stütze sich die Beschwerdegegnerin auf einen unvollständigen bzw. verfälschten Aktenbestand. Der Beschwerdeführerin ist nicht beizupflichten. Nach Erhalt der besagten E-Mail vom 1. November 2025 wurde die Be- schwerdeführerin seitens Verwaltungsgericht mit prozessleitender Verfü- gung vom 30. Dezember 2025, welche ihr erst mit Schreiben des Verwal- tungsgerichts vom 7. Januar 2026 zugestellt werden konnte, aufgefordert, bis am 29. Januar 2026 aufzuzeigen und zu belegen, welche Bewerbungs- unterlagen eingereicht und in der Folge von der AHV-Zweigstelle ... gelöscht worden sein sollen und inwiefern Anhaltspunkte für den geltend gemachten Vorgang bestünden. Die Beschwerdeführerin hat zwar am
29. Januar 2026 (Postaufgabe) eine Stellungnahme inkl. Beilagen (act. IA) eingereicht. Darin äussert sie sich jedoch nicht ansatzweise zu den in der E-Mail vom 1. November 2025 erhobenen Vorwürfen, die AHV-Zweigstelle ... habe Bewerbungen vernichtet oder der Beschwerdegegnerin nicht wei- tergeleitet. Auch aus den mit der Stellungnahme eingereichten Unterlagen (401 unpaginierte Seiten; act. IA) lässt sich nicht schlüssig ableiten, dass die Beschwerdeführerin Bewerbungsnachweise eingereicht hat, die in der Folge unbeachtet geblieben wären. Daher wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2026 abermals die Möglich- keit eingeräumt, ihre Behauptungen darzulegen. Die mit eingeschriebener Postsendung versandte Verfügung hat die Beschwerdeführerin auf der Post nicht abgeholt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Auf die deswegen am 7. April 2026 erlassene prozessleitende Verfügung hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht reagiert. Sie hat damit im Be- schwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit erhalten, ihre Einwendungen und Vermutungen zu belegen und davon keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich daher, dass nicht ansatzweise An- haltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin Bewerbungsnachweise eingereicht hat, welche in der Folge von der Beschwerdegegnerin un- berücksichtigt geblieben sind, geschweige denn, dass solche von der AHV- Zweigstelle ... gelöscht worden wären. Auch die übrigen Vorbringen in der E-Mail vom 1. November 2025 (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur vollständigen Aktenführung E-Mail) blieben unbewiesen. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 14 - Beschwerdeführerin hat damit die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von EL an (act. II 1). Bereits auf dem An- meldeformular wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Verwitweten unter 60 Jahren bei der EL-Berechnung einnahmeseitig ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen angerechnet wird, wenn sie nicht mit schriftlichen Stellenbewerbungen (und entsprechenden Absagen) nachzuweisen vermögen, dass sie keine zumutbare Arbeit finden können (act. II 1/7 Ziff. 11.1). Anlässlich des Erstverfahrens wurde die Beschwerde- führerin mehrmals erfolglos (vgl. E-Mail vom 10. August 2021 [act. II 5/2] sowie Schreiben vom 10. September 2021 [act. II 5/1] und 7. Oktober 2021 [act. II 14]) aufgefordert, u.a. Unterlagen zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Kündigung einzureichen. In der Folge teilte die Tochter der Beschwer- deführerin mit, ihre Mutter beziehe wieder Krankentaggeld, weshalb auf die Weiterbearbeitung des Leistungsgesuchs verzichtet werde (act. II 15/1). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2021 (act. II 16) das Dossier. Im März 2023 erfolgte das zweite Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin (act. II 17). Auf dem Anmeldeformular wurde erneut und unmissverständ- lich darauf hingewiesen, dass von einer Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens nur abgesehen werden könne, wenn die um Leistung ersuchende Person mit schriftlichen Stellenbewerbungen und entspre- chenden Absagen darzulegen vermöge, dass sie keine Arbeit finden könne (act. II 17/5 Ziff. 11.1). Da die Beschwerdeführerin von der AHV-Zweigstelle mehrmals erfolglos aufgefordert worden war, Unterlagen innert drei Mona- ten nach Einreichung des Leistungsgesuch einzureichen, wurde die EL- Berechnung per Vollständigkeit der Anmeldung im Dezember 2023 vorge- nommen (act. II 31/3). In der entsprechenden Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen für nichtinvali- de Witwen angerechnet und der Beschwerdeführerin abermals und un- missverständlich mitgeteilt, dass in Zukunft von einer Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens nur abgesehen werden könne, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 15 - sie sich genügend um Arbeitsstellen bemühe. Hierfür müsse sie bei ihrer AHV-Zweigstelle folgende Unterlagen einreichen: - Kopien von mindestens acht bis zehn schriftlichen Bewerbungen pro Monat - Kopien der Stelleninserate - Kopien der erhaltenen Absagen - eine Kopie des Lebenslaufs Weiter wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Unter- lagen von guter Qualität sein müssten und die Stellen, auf welche sie sich bewerbe, ausgeschrieben sein müssten; mündliche Bewerbungen (telefo- nische oder persönliche Anfragen vor Ort) würden nicht ausreichen. Erst wenn sie sich mehrere Monate vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht ha- be, könne geprüft werden, ob der EL-Anspruch ohne Mindesteinkommen berechnet werden könne. Am 7. Juni 2024 (act. II 39) informierte die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin abermals umfassend über die Plicht, Arbeitsbemühungen einzureichen sowie über deren erforderliche Qualität und Quantität. Damit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin (act. II 34/1, 40), sie habe erst durch die Verfügung vom 9. Januar 2024 bzw. das Schreiben vom 7. Juni 2024 über die Möglichkeit der Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens erfahren, als aktenwidrig. Vielmehr ist aufgrund des Dargelegten erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits frühzeitig, d.h. seit Juni 2021, um den Umstand wusste, dass auf der Einnahmeseite ein Verzichtsvermögen angerechnet wird, wenn sie nicht mit schriftlichen Bewerbungen darzulegen vermag, dass sie keine Stelle finden kann.
E. 3.3.3 Trotz vorgängiger Kenntnis ihrer Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen (vgl. E. 3.4.1), hat die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2024 und einer umfassenden Erläuterung bezüg- lich Qualität und Quantität der Bewerbungen versucht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Die für Januar 2024 auf einem Formular der Arbeitslosen- versicherung als Auflistung eingereichten "Arbeitsbemühungen" (act. 34/3 ff.) genügen diesen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2024 [act. II 39] bei welchem die Be- schwerdeführerin erneut über die Anforderungen der Arbeitsnachweise detailliert informiert wurde). Auch mit Schreiben vom 20. September 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 16 - (act. II 41) und 15. November 2024 (act. II 43) wurde die Beschwerdeführe- rin abermals detailliert und umfassend über die Qualität und Quantität der zu tätigenden Bewerbungen informiert. Nach Januar 2024 reichte die Be- schwerdegegnerin keine Bewerbungsnachweise mehr ein. Erst im Novem- ber 2024 legte sie dann eine tabellarische Zusammenfassung der gemach- ten Bewerbungen im November 2024 (act. II 42) sowie zwei Bewerbungen ohne Stelleninserate und ohne Absagen (47/13 f.) vor. Auch diese genügen offensichtlich den Anforderungen für Bewerbungsnachweise nicht. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die für die Zeit von De- zember 2023 bis Dezember 2024 – soweit überhaupt eingereicht – erfolg- ten Arbeitsbemühungen den Anforderungen an eine ernsthafte und intensi- ve Arbeitssuche bei weitem nicht genügen (vgl. zum Ganzen auch Einspra- cheentscheid vom 26. September 2025 [act. II 63/2 Ziff. 2.4]). Erst nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 15. November 2024 (act. II 43) erneut detailliert und umfassend die qualitativen und quantitativen Anforderungen an genügende Arbeits- bemühungen darlegte und im Dezember 2024 die EL ab Januar 2025 unter abermaliger Berücksichtigung eines hypothetischen Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen festlegte (act. II 44), reichte die Beschwerdeführe- rin im Februar 2025 wieder Arbeitsbemühungen (für Januar 2025) ein (act. II 47/1 ff.). Auch diese genügen den erwähnten Anforderungen nicht, zumal mit sechs Bewerbungen die quantitativen Voraussetzungen per se nicht eingehalten und weder Stelleninserate noch Absagen beigelegt wur- den. Mit Blick auf das im Vorbescheid der IV (act. II 23) festgehaltene me- dizinische Zumutbarkeitsprofil ist überdies fraglich, ob es sich um ernstge- meinte Bewerbungen handelt. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2025 (act. II 48) zum wiederholten Mal detailliert und umfassend auf die massgebenden Anforde- rungen an genügende Arbeitsbemühungen hin. Auch die im März 2025 eingereichten Bewerbungen (act. II 50/4 ff.) erfüllen die besagten Anforde- rungen nicht. Zwar wurden acht Bewerbungen inkl. Stelleninserat einge- reicht. Teilweise sind diese jedoch undatiert und es ist fraglich, ob sie wirk- lich alle dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Auch fehlen die erforderlichen Absagen. Das Gleiche gilt auch für die nachfolgenden Monate (act. II 54 ff.;), wobei anzumerken ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 17 - dass auch für die Monate Juni (3 Bewerbungen; act. II 57) und Juli 2025 (keine Bewerbung) das Mindestmass an monatlichen Bewerbungen nicht erreicht wurde. Insgesamt ist für den Beurteilungszeitraum von Dezember 2023 bis De- zember 2025 festzuhalten, dass die geforderten Anforderungen an Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen nicht erfüllt sind. Von einer ernsthaf- ten und intensiven Arbeitssuche kann keine Rede sein. Die Beschwerde- gegnerin ist ihrer Bratungspflicht in umfassender Weise nachgekommen.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbracht, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt zu verwerten. Damit ist die Anrechnung eines hypothe- tischen Erwerbseinkommen zu Recht erfolgt.
E. 3.5 Schliesslich ist die Höhe des berücksichtigten hypothetischen Ein- kommens zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein Verzicht- seinkommen von Fr. 13'400.-- bzw. Fr. 13'780.--, was nicht zu beanstanden ist. Wie dargelegt, ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Das berücksichtigte Einkommen von Fr. 13'400 ist wohlwollend und liegt weit unter dem nach den vom Bundes- amt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für reine Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 57'433.40 (Fr. 4'591.-- [Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2024, Kom- petenzniveau 1, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [Totalwert der Tabelle „Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS]).
E. 3.6 Nach dem Gesagten wurde bei der EL-Berechnung für die Be- schwerdeführerin zu Recht en hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 13'400.-- bzw. Fr. 13'780.-- angerechnet. Damit sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 26. September 2025 (act. II 62 f.) nicht zu be- anstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 18 -
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2025 722 MAK/SHE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Gummenweg 41, 2543 Lengnau BE Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. September 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV). Im Juli 2021 meldete sie sich bei der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB [act. II] 1). Nachdem sie der Aufforderung der AKB, diverse Unterlagen einzureichen (vgl. E-Mail vom 10. August 2021 [act. II 5] sowie Schreiben vom 10. Sep- tember 2021 [act. II 13] und vom 7. Oktober 2021 [act. II 14]) nicht nachge- kommen war und ihre Tochter am 19. Oktober 2021 (act. II 15) mitgeteilt hatte, die Mutter verzichte auf eine Weiterbearbeitung des Leistungsge- such, schloss die AKB das Dossier. B. Am 16. März 2022 (act. II 17) meldete sich die Versicherte erneut bei der AKB zum Bezug von EL zu ihrer Hinterlassenenrente der AHV an. Nach getätigten Abklärungen sprach die AKB der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 31) für den Monat Dezember 2023 EL im Um- fang von Fr. 595.-- und ab 1. Januar 2024 im Umfang von monatlich Fr. 633.-- zu. Bei den EL-Berechnungen berücksichtigte die AKB bei den Einnahmen ein jeweiliges hypothetisches Verzichtseinkommen für nichtin- valide Witwen von jährlich Fr. 13'400.-- (wovon anrechenbar Fr. 8'266.--). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 34) wies die AKB mit Einspra- cheentscheid vom 26. September 2025 (act. II 63) ab. Per Januar 2025 (act. II 44) berechnete die AKB die EL neu. Bei erneuter Anrechnung eines hypothetischen Verzichtseinkommens für nichtinvalide Witwen von jährlich 13'780.-- (wovon anrechenbar Fr. 8'320.--) wurde die monatliche EL auf Fr. 708.-- festgesetzt (act. II 44). Mit Verfügung vom
17. April 2025 (act. II 53) setzte die AKB den EL-Anspruch der Versicherten ab Februar 2025 auf monatlich Fr. 838.-- fest. Dabei wurde einnahmeseitig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 3 - abermals ein hypothetisches Einkommen für nichtinvalide Witwen von jähr- lich Fr. 13'780.-- (wovon anrechenbar Fr. 8'320.--) berücksichtigt. Die da- gegen erhobene Einsprache (act. II 55) wies die AKB mit separatem Ein- spracheentscheid vom 26. September 2025 (act. II 62) ab. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid vom 26. September 2025 sei aufzuheben. 2. Die von mir erbrachten Arbeitsbemühungen seien vollumfänglich anzu- erkennen und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. 3. Es sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen oder nur ein reduziertes anzurechnen, da aufgrund meiner gesundheitlichen Situation keine Ar- beitsfähigkeit gegeben ist. 4. Die Ergänzungsleistungen seien neu zu berechnen. 5. Eventualiter: Rückweisung an die Ausgleichskasse zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur klaren schriftlichen Instruktion all- fälliger künftiger Vorgaben (Frist, Anzahl, Abstand etc.)." Mit Eingabe vom 14. November 2025 (Postaufgabe) leitete die Beschwer- degegnerin eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. November 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Die Beschwerde- führerin machte darin geltend, nachträglich erfahren zu haben, dass die EL- Zweigstelle (recte: AHV-Zweigstelle) ... im Zeitraum vom 1. Januar bis zum
30. September 2025 "offenbar systematisch" Bewerbungsunterlagen, die die Beschwerdeführerin dorthin eingereicht habe, gelöscht und nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet habe. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge: " 1. Primär: Im Entscheid des Verwaltungsgerichts sei der oben dargelegte neue Aspekt (gelöschte/unterdrückte Bewerbungsunterlagen) mit zu berücksichtigen. Insbesondere sei festzustellen, dass der Einspra- cheentscheid vom 26. September 2025 in tatsächlicher und verfahrens- rechtlicher Hinsicht auf einer unvollständigen Aktenbasis beruht und daher bundesrechtswidrig ist (Art. 42, 43 und 46 ATSG). Unter Würdi- gung der inzwischen offengelegten Bewerbungsbemühungen der versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 4 - cherten Person sei über den Leistungsanspruch neu zu befinden (im Sinne der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben oder zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen). 2. Eventualiter (hilfsweise): Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dieser neue Sachverhalt könne im laufenden Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden, sei sicherzustellen, dass die ver- sicherte Person nicht rechtsschutzlos gestellt wird. In diesem Sinne sei die Ausgleichskasse anzuweisen, bezüglich der gelöschten Bewer- bungsunterlagen eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (bzw. das Einspracheverfahren wieder zu eröffnen), damit die materielle Prüfung dieses Aspekts in einem separa- ten Verfahren nachgeholt werden kann." Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Dezember 2025 (vgl. auch pro- zessleitende Verfügung vom 7. Januar 2026) wurde die Beschwerdeführe- rin aufgefordert, bis am 29. Januar 2026 mitzuteilen, welche der beiden Einspracheentscheide vom 26. September 2025 angefochten sei oder ob beide angefochten seien. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefor- dert, innert derselben Frist aufzuzeigen und zu belegen, welche Bewer- bungsunterlagen eingereicht und in der Folge von der AHV-Zweigstelle ... gelöscht worden sein sollen, und inwieweit Anhaltspunkte für den geltend gemachten Vorgang bestünden. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefor- dert, innert gleicher Frist zur E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. No- vember 2025 Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 erklärte die Beschwerdegegnerin, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien haltlos und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Postaufgabe) tätigte die Beschwerde- führerin ergänzende Ausführungen zur Beschwerde und beantragte: " 1. die Bewerbungsbemühungen für den Zeitraum von Januar bis Dezem- ber 2025 als ausreichend anzuerkennen; 2. Falls es nicht übersichtlich genug ist mir die möglichkeit zu geben noch in Digitaler Form meine Beweise einzureichen zudürfen. 3. den Einspracheentscheid vom 26. September 2025 aufzuheben; 4. auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu ver- zichten;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 5 - 5. die gesundheitliche Situation von mir angemessen zu berücksichtigen." Welcher Einspracheentscheid angefochten sei, wurde nicht erklärt. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2026 wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert, sich bis am 27. April 2026 dazu zu äussern. Weiter wurde festgehalten, dass aus den eingereichten Beilagen (act. IA) nicht nachvollziehbar hervorgehe, welche Arbeitsbemühungen ihrer Ansicht nach in den Akten der Beschwerdegegnerin fehlen würden und daher zu Unrecht nicht berücksichtig worden seien. Der Beschwerdeführerin wurde letztmals Gelegenheit eingeräumt, dies in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise bis am 27. April 2026 aufzuzeigen. Die prozessleitende Verfügung vom 20. März 2026 wurde von der Be- schwerdeführerin bei der Post nicht abgeholt und daher von Letzterer wie- der dem Verwaltungsgericht retourniert (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit prozesslei- tender Verfügung vom 7. April 2026 mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin liess sich weder innert Frist noch später verneh- men. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungs- recht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwal- tungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 6 - Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Wie unter A. hiervor dargelegt hat die Beschwerdegegnerin am
26. September 2025 zwei separate Einspracheentscheide erlassen. Ein erster (act. II 63) betraf die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 31) und die Zeitspanne Dezember 2023 bis Januar 2025. Der zweite Einspracheentscheid (act. II 62) betraf die Zeit ab Februar 2025. Die Be- schwerdeführerin hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung mitzuteilen, wel- cher der beiden bzw. ob beide Einspracheentscheide angefochten seien, nicht vernehmen lassen. Daher geht das Verwaltungsgericht vermutungs- weise davon aus, dass beide Einspracheentscheide vom 26. September 2026 (act. II 62 f.) angefochten sind. Die betreffenden Verfahren werden vereinigt. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab Dezember 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin bei der EL-Berechnung auf der Einnahmeseite zu Recht ein jährli- ches hypothetisches Erwerbseinkommen für nichtinvalide Witwen berück- sichtigt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzu- beziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über EL entfalten in zeitli- cher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3). Die beschwerdeweise allein beanstandete Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Wit- wen beziffert sich für Dezember 2023 auf Fr. 688.85 (Fr 8'266.-- / 12), für das Jahr 2024 auf Fr. 8'266.-- sowie für das Jahr 2025 auf Fr. 8'320.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 7 - (31/7 f., 44, 53/7), total Fr. 17'274.85. Im Falle dessen Nichtberücksichti- gung resultierte mithin eine um den nämlichen Betrag höhere jährliche EL. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 30‘000.-- und die Beurteilung der Be- schwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. abis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf EL, wenn sie eine Witwen- oder Witwerrente der AHV beziehen, solange sie das Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) noch nicht erreicht haben. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein- stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- (bis 31. Dezember 2024) bzw. Fr. 1'300.-- (ab 1. Januar 2025) und bei Ehepaaren und Personen mit ren- tenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin- derrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- (bis 31. Dezember 2024) bzw. Fr. 1'950.-- (ab. 1. Januar 2025) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 gültigen Fassun- gen). 2.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 8 - thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Nichtinva- liden Witwen ohne minderjährige Kinder ist vom 51. bis zum 60. Altersjahr als Erwerbseinkommen mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14b lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [ELV; SR 831.301]). 2.3.1 Ein Verzicht wird nur angenommen, wenn jemand freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Ist es einer Person aus Gründen, die sie nicht selber zu verantworten hat, nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, darf in der EL-Berechnung kein hypotheti- sches Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es einer Person trotz hinreichender Bemühungen nicht gelingt, eine Stelle zu finden. Ist es einer Person nicht zuzumuten, eine Er- werbstätigkeit auszuüben – beispielsweise, weil sie Betreuungspflichten zu erfüllen hat oder eine tertiäre Ausbildung absolviert – wird ebenfalls auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet (BBl 2016 7538; BGE 150 V 105 E. 6.4.5 S. 116). 2.3.2 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiter- hin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwend- bar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verun- möglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Ein- kommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der EL ist das hypothetische Einkommen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 9 - das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). Bemüht sich die leistungsansprechend Person trotz (teilweiser) Arbeits- fähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). 2.3.3 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des BGer 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteil des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 10 - 3. 3.1 Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Zeitraum (1. Dezem- ber 2023 bis 31. Dezember 2025; vgl. E. 1.2 f. hiervor) kein dem Mindest- einkommen für nichtinvalide Witwen (von 51. bis zum 60. Altersjahr ohne minderjährige Kinder) von Fr. 13'400.-- (für das Jahr 2023 und 2024) sowie Fr. 13'780.-- (für das Jahr 2025; vgl. E. 2.3 hiervor i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in den bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 gültigen Fas- sungen) entsprechendes Erwerbseinkommen erzielte, weshalb die gesetzli- che Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte gemäss Art. 14b ELV besteht. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerde- führerin diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umstossen bzw. darlegen kann, dass sie objektiv nicht in der Lage war, ihre Erwerbsfä- higkeit auszunutzen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 Soweit den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betref- fend, bringt diese vor, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 3). Sie sei seit Jahren sowohl aus somatischen wie auch psychischen Gründen krankge- schrieben (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 2 Ziff. 4). Insbesondere aufgrund ihrer psychischen Verfassung sei es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Zwar ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab dem
2. Januar 2020 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sein soll (vgl. Kündigungsschreiben der B.________ AG vom 7. Juni 2021 [act. II 23/9]) und offenbar Taggelder einer Kollektivkrankentaggeldversicherung geflos- sen sind (act. II 25). Allerdings hat die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) mit Vorbescheid (offensichtlich vom Jahr 2023 [act. II 23]) in Aussicht gestellt, bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Wie dem Vorbescheid zu entnehmen ist, wurden seitens IVB offensichtlich medizinische gutachterliche Abklärungen vorgenommen, wel- che zum Schluss kamen, der Beschwerdeführerin seien leichte bis mittel- schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Das dauern- de wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis selten 15 kg
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 11 - sollte ebenso wie der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus vermieden werden. Es solle sich um eine klar strukturierte Arbeit in einem kleinen Team handeln. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sei von einer Leistungseinschränkung von 20 % auszuge- hen. Ob inzwischen eine Verfügung der IVB ergangen ist, ist weder den Akten zu entnehmen noch macht die Beschwerdeführerin diesbezügliche Angaben. Es liegen somit keine Beweismittel vor, welche die Annahme der Beschwerdeführerin hinreichend belegen würden, dass sie stärker einge- schränkt wäre als im Vorbescheid festgehalten, und dass ihr eine Erwerbs- tätigkeit aus medizinischen Gründen vollständig unzumutbar wäre, weshalb von der Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens aus medizini- schen Gründen abzusehen wäre. Daran ändert der im Gerichtsverfahren eingereichte Kurz-Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2025 (unpaginierte act. I) nichts, äussert er sich doch weder zum Verlauf der geltend gemachten Einschrän- kungen noch zu einem Zumutbarkeitsprofil. Schliesslich ist auf den Um- stand hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in den eingereichten Bewerbungen u.a. als psychisch und körperlich belastbar bzw. "fit" und über eine "hohe Belastbarkeit" und eine gute körperliche Verfassung verfü- gend beschrieb ("auch körperlich anspruchsvolle Aufgabe erledige ich zu- verlässig", vgl. etwa act. II 50/24, 50/28, 50/30, 54/5, 54/17, 57/5, 57/15, 64/16, 76/9, 76/14; vgl. auch unpag. act. IA) und sich mehrheitlich auf hochprozentige Arbeitsstellen bewarb, bei welchen zweifelhaft ist, ob sie dem gutachterlich festgestellten Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Es stellt sich mithin die Frage, ob es sich um ernstgemeinte Arbeitsbemühungen handelt. Damit ist eine die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschliessende Ar- beitsunfähigkeit nicht erstellt. Die Folgen der Beweislosigkeit sind von der Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 2.3.3 und 2.4 hiervor). Die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens bildet daher weder eine Rechts- verletzung noch eine Ermessensüberschreitung oder einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 3.3 Damit ist zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, welche es verhin- derten, dass die Beschwerdeführerin in der hier fraglichen Zeit eine Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 12 - werbstätigkeit aufnahm (vgl. E. 2.3.2 hiervor). In den Akten befinden sich keine Hinweise dafür, dass es der Beschwerdeführerin etwa wegen ihres Alters, ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Ausbildung, ihren bisherigen Tätigkei- ten oder der konkreten Arbeitsmarktlage nicht möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was sie denn auch nicht geltend macht. Vielmehr bringt sie im Wesentlichen vor, das Sozialamt ... habe ihr mitge- teilt, sie habe Anspruch auf EL wenn sie acht bis zehn Bewerbungen pro Monate schreibe. Trotz fehlender Vorgaben durch die Beschwerdegegnerin habe sie dies ab Anfang 2025 gemacht und pünktlich eingereicht. Sie habe dies über mehrere Monate gemacht, ohne dass die Bewerbungen bemän- gelt worden seien. Sie habe daher darauf vertraut, dass die Bewerbungen den Anforderungen entsprochen hätten. Das nachträgliche Bemängeln die- ser durch die Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu und Glauben. (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3.2 sowie S. 3 f. Ziff. 4; Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 1 f. Ziff. 1 ff.). Sie habe zudem zu keinem Zeitpunkt klare oder schriftliche Instruktionen erhalten, wie die Bewerbungen einzureichen seien oder welche Regeln bzw. Formalitäten und genauen Anforderungen gelten würden (Beschwerde S. 2 Ziff. 3.1 so- wie S. 3 Ziff. 4; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 2
f. Ziff. 2 f sowie S. 3 Ziff. 6). Weiter habe sie entgegen den angefochtenen Einspracheentscheiden eine genügende Anzahl Bewerbungen eingereicht (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.3; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Janu- ar 2026 S. 1 Ziff. 2). Nur weil einige Bewerbungen am gleichen Tag erstellt worden seien, dürfe dies kein Grund sein, diese nicht zu akzeptieren (Be- schwerde S. 3 Ziff. 3.4; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 S. 1 f. Ziff. 2 f.). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor (vgl. E-Mail vom 1. November 2025 [in den Gerichtsakten]), die AHV-Zweigstelle ... habe "offenbar" im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2025 "systematisch" Bewerbungsunterlagen gelöscht bzw. nicht an die Be- schwerdegegnerin weitergeleitet, ohne sie hierüber zu informieren. 3.3.1 Vorab ist auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. November 2025 (in den Gerichtsakten) einzugehen. Darin bringt diese vor, die AHV- Zweigstelle ... habe im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2025 "offenbar systematisch" Bewerbungsunterlagen gelöscht bzw. nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, ohne sie hierüber zu informieren. Da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 13 - mit stütze sich die Beschwerdegegnerin auf einen unvollständigen bzw. verfälschten Aktenbestand. Der Beschwerdeführerin ist nicht beizupflichten. Nach Erhalt der besagten E-Mail vom 1. November 2025 wurde die Be- schwerdeführerin seitens Verwaltungsgericht mit prozessleitender Verfü- gung vom 30. Dezember 2025, welche ihr erst mit Schreiben des Verwal- tungsgerichts vom 7. Januar 2026 zugestellt werden konnte, aufgefordert, bis am 29. Januar 2026 aufzuzeigen und zu belegen, welche Bewerbungs- unterlagen eingereicht und in der Folge von der AHV-Zweigstelle ... gelöscht worden sein sollen und inwiefern Anhaltspunkte für den geltend gemachten Vorgang bestünden. Die Beschwerdeführerin hat zwar am
29. Januar 2026 (Postaufgabe) eine Stellungnahme inkl. Beilagen (act. IA) eingereicht. Darin äussert sie sich jedoch nicht ansatzweise zu den in der E-Mail vom 1. November 2025 erhobenen Vorwürfen, die AHV-Zweigstelle ... habe Bewerbungen vernichtet oder der Beschwerdegegnerin nicht wei- tergeleitet. Auch aus den mit der Stellungnahme eingereichten Unterlagen (401 unpaginierte Seiten; act. IA) lässt sich nicht schlüssig ableiten, dass die Beschwerdeführerin Bewerbungsnachweise eingereicht hat, die in der Folge unbeachtet geblieben wären. Daher wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2026 abermals die Möglich- keit eingeräumt, ihre Behauptungen darzulegen. Die mit eingeschriebener Postsendung versandte Verfügung hat die Beschwerdeführerin auf der Post nicht abgeholt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Auf die deswegen am 7. April 2026 erlassene prozessleitende Verfügung hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht reagiert. Sie hat damit im Be- schwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit erhalten, ihre Einwendungen und Vermutungen zu belegen und davon keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich daher, dass nicht ansatzweise An- haltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin Bewerbungsnachweise eingereicht hat, welche in der Folge von der Beschwerdegegnerin un- berücksichtigt geblieben sind, geschweige denn, dass solche von der AHV- Zweigstelle ... gelöscht worden wären. Auch die übrigen Vorbringen in der E-Mail vom 1. November 2025 (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur vollständigen Aktenführung E-Mail) blieben unbewiesen. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 14 - Beschwerdeführerin hat damit die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von EL an (act. II 1). Bereits auf dem An- meldeformular wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Verwitweten unter 60 Jahren bei der EL-Berechnung einnahmeseitig ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen angerechnet wird, wenn sie nicht mit schriftlichen Stellenbewerbungen (und entsprechenden Absagen) nachzuweisen vermögen, dass sie keine zumutbare Arbeit finden können (act. II 1/7 Ziff. 11.1). Anlässlich des Erstverfahrens wurde die Beschwerde- führerin mehrmals erfolglos (vgl. E-Mail vom 10. August 2021 [act. II 5/2] sowie Schreiben vom 10. September 2021 [act. II 5/1] und 7. Oktober 2021 [act. II 14]) aufgefordert, u.a. Unterlagen zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Kündigung einzureichen. In der Folge teilte die Tochter der Beschwer- deführerin mit, ihre Mutter beziehe wieder Krankentaggeld, weshalb auf die Weiterbearbeitung des Leistungsgesuchs verzichtet werde (act. II 15/1). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2021 (act. II 16) das Dossier. Im März 2023 erfolgte das zweite Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin (act. II 17). Auf dem Anmeldeformular wurde erneut und unmissverständ- lich darauf hingewiesen, dass von einer Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens nur abgesehen werden könne, wenn die um Leistung ersuchende Person mit schriftlichen Stellenbewerbungen und entspre- chenden Absagen darzulegen vermöge, dass sie keine Arbeit finden könne (act. II 17/5 Ziff. 11.1). Da die Beschwerdeführerin von der AHV-Zweigstelle mehrmals erfolglos aufgefordert worden war, Unterlagen innert drei Mona- ten nach Einreichung des Leistungsgesuch einzureichen, wurde die EL- Berechnung per Vollständigkeit der Anmeldung im Dezember 2023 vorge- nommen (act. II 31/3). In der entsprechenden Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen für nichtinvali- de Witwen angerechnet und der Beschwerdeführerin abermals und un- missverständlich mitgeteilt, dass in Zukunft von einer Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens nur abgesehen werden könne, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 15 - sie sich genügend um Arbeitsstellen bemühe. Hierfür müsse sie bei ihrer AHV-Zweigstelle folgende Unterlagen einreichen: - Kopien von mindestens acht bis zehn schriftlichen Bewerbungen pro Monat - Kopien der Stelleninserate - Kopien der erhaltenen Absagen - eine Kopie des Lebenslaufs Weiter wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Unter- lagen von guter Qualität sein müssten und die Stellen, auf welche sie sich bewerbe, ausgeschrieben sein müssten; mündliche Bewerbungen (telefo- nische oder persönliche Anfragen vor Ort) würden nicht ausreichen. Erst wenn sie sich mehrere Monate vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht ha- be, könne geprüft werden, ob der EL-Anspruch ohne Mindesteinkommen berechnet werden könne. Am 7. Juni 2024 (act. II 39) informierte die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin abermals umfassend über die Plicht, Arbeitsbemühungen einzureichen sowie über deren erforderliche Qualität und Quantität. Damit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin (act. II 34/1, 40), sie habe erst durch die Verfügung vom 9. Januar 2024 bzw. das Schreiben vom 7. Juni 2024 über die Möglichkeit der Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens erfahren, als aktenwidrig. Vielmehr ist aufgrund des Dargelegten erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits frühzeitig, d.h. seit Juni 2021, um den Umstand wusste, dass auf der Einnahmeseite ein Verzichtsvermögen angerechnet wird, wenn sie nicht mit schriftlichen Bewerbungen darzulegen vermag, dass sie keine Stelle finden kann. 3.3.3 Trotz vorgängiger Kenntnis ihrer Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen (vgl. E. 3.4.1), hat die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2024 und einer umfassenden Erläuterung bezüg- lich Qualität und Quantität der Bewerbungen versucht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Die für Januar 2024 auf einem Formular der Arbeitslosen- versicherung als Auflistung eingereichten "Arbeitsbemühungen" (act. 34/3 ff.) genügen diesen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2024 [act. II 39] bei welchem die Be- schwerdeführerin erneut über die Anforderungen der Arbeitsnachweise detailliert informiert wurde). Auch mit Schreiben vom 20. September 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 16 - (act. II 41) und 15. November 2024 (act. II 43) wurde die Beschwerdeführe- rin abermals detailliert und umfassend über die Qualität und Quantität der zu tätigenden Bewerbungen informiert. Nach Januar 2024 reichte die Be- schwerdegegnerin keine Bewerbungsnachweise mehr ein. Erst im Novem- ber 2024 legte sie dann eine tabellarische Zusammenfassung der gemach- ten Bewerbungen im November 2024 (act. II 42) sowie zwei Bewerbungen ohne Stelleninserate und ohne Absagen (47/13 f.) vor. Auch diese genügen offensichtlich den Anforderungen für Bewerbungsnachweise nicht. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die für die Zeit von De- zember 2023 bis Dezember 2024 – soweit überhaupt eingereicht – erfolg- ten Arbeitsbemühungen den Anforderungen an eine ernsthafte und intensi- ve Arbeitssuche bei weitem nicht genügen (vgl. zum Ganzen auch Einspra- cheentscheid vom 26. September 2025 [act. II 63/2 Ziff. 2.4]). Erst nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 15. November 2024 (act. II 43) erneut detailliert und umfassend die qualitativen und quantitativen Anforderungen an genügende Arbeits- bemühungen darlegte und im Dezember 2024 die EL ab Januar 2025 unter abermaliger Berücksichtigung eines hypothetischen Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen festlegte (act. II 44), reichte die Beschwerdeführe- rin im Februar 2025 wieder Arbeitsbemühungen (für Januar 2025) ein (act. II 47/1 ff.). Auch diese genügen den erwähnten Anforderungen nicht, zumal mit sechs Bewerbungen die quantitativen Voraussetzungen per se nicht eingehalten und weder Stelleninserate noch Absagen beigelegt wur- den. Mit Blick auf das im Vorbescheid der IV (act. II 23) festgehaltene me- dizinische Zumutbarkeitsprofil ist überdies fraglich, ob es sich um ernstge- meinte Bewerbungen handelt. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2025 (act. II 48) zum wiederholten Mal detailliert und umfassend auf die massgebenden Anforde- rungen an genügende Arbeitsbemühungen hin. Auch die im März 2025 eingereichten Bewerbungen (act. II 50/4 ff.) erfüllen die besagten Anforde- rungen nicht. Zwar wurden acht Bewerbungen inkl. Stelleninserat einge- reicht. Teilweise sind diese jedoch undatiert und es ist fraglich, ob sie wirk- lich alle dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Auch fehlen die erforderlichen Absagen. Das Gleiche gilt auch für die nachfolgenden Monate (act. II 54 ff.;), wobei anzumerken ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 17 - dass auch für die Monate Juni (3 Bewerbungen; act. II 57) und Juli 2025 (keine Bewerbung) das Mindestmass an monatlichen Bewerbungen nicht erreicht wurde. Insgesamt ist für den Beurteilungszeitraum von Dezember 2023 bis De- zember 2025 festzuhalten, dass die geforderten Anforderungen an Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen nicht erfüllt sind. Von einer ernsthaf- ten und intensiven Arbeitssuche kann keine Rede sein. Die Beschwerde- gegnerin ist ihrer Bratungspflicht in umfassender Weise nachgekommen. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbracht, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt zu verwerten. Damit ist die Anrechnung eines hypothe- tischen Erwerbseinkommen zu Recht erfolgt. 3.5 Schliesslich ist die Höhe des berücksichtigten hypothetischen Ein- kommens zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein Verzicht- seinkommen von Fr. 13'400.-- bzw. Fr. 13'780.--, was nicht zu beanstanden ist. Wie dargelegt, ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Das berücksichtigte Einkommen von Fr. 13'400 ist wohlwollend und liegt weit unter dem nach den vom Bundes- amt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für reine Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 57'433.40 (Fr. 4'591.-- [Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2024, Kom- petenzniveau 1, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [Totalwert der Tabelle „Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS]). 3.6 Nach dem Gesagten wurde bei der EL-Berechnung für die Be- schwerdeführerin zu Recht en hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 13'400.-- bzw. Fr. 13'780.-- angerechnet. Damit sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 26. September 2025 (act. II 62 f.) nicht zu be- anstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, EL 200 2025 722
- 18 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.